Rentenversicherungspflicht für selbstständige Sporttherapeuten: Ja oder Nein?
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 | | Quelle: pixelio.de |
28.08.2009 Immer wieder stehen selbstständige Sporttherapeuten vor der Frage, ob und in welchem Fall sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Noch immer ist es so, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Sporttherapeuten keine Rentenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Für selbständige Sporttherapeuten kann das in vielen Fällen erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen, denn keineswegs ist es so, dass Selbständige grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Stellt der Sozialversicherungsträger die Rentenversicherungspflicht fest, erfolgt eine nachträgliche Erhebung der Rentenversicherungsbeiträge – und das kann teuer werden.
Doch wann besteht für den selbstständigen Sporttherapeut die Rentenversicherungspflicht? Es gilt: Wenn der Sporttherapeut selbst keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, unterliegt er grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass Selbständige über bessere finanzielle Möglichkeiten als Angestellte verfügen und deshalb in der Lage sind, selbst für ihre Altersversorgung zu sorgen. Arbeitnehmerähnliche Selbständige unterstellt der Gesetzgeber allerdings eine besondere Schutzbedürftigkeit - mit der Folge, dass diese der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen werden.
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nur dann möglich, wenn der vom selbstständigen Sporttherapeuten beschäftigte Arbeitnehmer oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400,00 € verdient. Für die Rentenversicherungsfreiheit entscheidend ist der Personalkostenaufwand: Es können also auch zwei geringfügig Beschäftigte angestellt werden, wenn deren Einkommen zusammen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Die Möglichkeit der Beschäftigung mehrerer geringfügig Beschäftigter schafft so interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Beispielsweise kann die interne Buchhaltung oder die Reinigung durch einen Mitarbeiter durchgeführt werden. Damit kann möglicherweise die Rentenversicherungsfreiheit erzielt werden, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen.
Auch Personen, die geringfügige Beschäftigung ausüben, sind rentenversicherungsfrei. In diesem Fall gelten die gleichen Kriterien wie bei der geringfügigen Beschäftigung. Im Falle der Existenzgründung wird es häufig vorkommen, dass in der ersten Zeit der Tätigkeit die Einkommensgrenze von monatlich 400,00 € nicht überschritten wird. Damit ist die Rentenversicherungsfreiheit gegeben. Anders beurteilt wird die rechtliche Situation allerdings dann, wenn der Sporttherapeut, der sich selbständig macht, einen Existenzgründungszuschuss von der Agentur für Arbeit erhält.
Die Rechtsprechung mehrerer Präzedenzfälle zeigt, dass ein Wegfall der Rentenversicherungspflicht der Sporttherapeuten aufgrund sich ändernder Rechtsprechung nicht zu erwarten ist. Existenzgründern und bereits tätige Sporttherapeuten wird daher geraten, sich dieser sozialversicherungsrechtlichen Situation rechtzeitig zu stellen. Rückwirkend können Beiträge für vier Jahre erhoben werden. Die sich daraus ergebende finanzielle Belastung kann im Einzelfall Existenz bedrohende Auswirkungen haben. Daher sollte bereits bei jeder Existenzgründung geprüft werden, ob der selbständige Sporttherapeut der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Die abzuführenden Beiträge können dann von Anfang an als notwendiger Bestandteil der Kosten einer solchen Tätigkeit kalkuliert und in dem notwendigen Buisinessplan berücksichtigt werden.
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