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03.03.2008 Die 35-Stunden-Woche, nun wieder die 40-Stunden-Woche oder gar die 42-Stunden-Woche: Durch die Medienwelt geistern viele Schlagzeilen, die sich mit dem wöchentlichen Umfang der Arbeit befassen. Nicht immer klar wird dabei, welche Regelung individuell gilt und ob es Grenzen nach oben oder unten gibt. Im Folgenden eine paar Hinweise für Bewegungs- und Sporttherapeuten. Mehr erfahren Sie noch in unserer Mitglieder-Area, die nur als DVGS-Mitglied zugänglich ist. Der Rahmen für die Dauer der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit wird durch das Arbeitszeitgesetz aus dem Juni 1994 (Änderung am 31.10.2006) gesteckt. Dieses Bundesgesetz basiert auf der Europäischen Richtlinie von 1993.
Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden am Tag. Da der Samstag ein normaler Werktag im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist, ergibt sich hieraus eine mögliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (sechs Tage à acht Stunden). Das Arbeitszeitgesetz ermöglicht damit einen Rahmen, der deutlich über die in Tarifverträgen und in der betrieblichen Praxis übliche regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgeht.
Der Gesetzgeber hat auch Spielraum für eine flexible Handhabung der Wochenarbeitszeit gelassen. Die tägliche Stundenzahl lässt sich bis auf zehn Stunden ausdehnen, die wöchentliche also auf 60 Stunden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Jede Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht, muss durch eine kürzere Arbeitszeit an einem anderen Werktag ausgeglichen werden.
Wenn dieser Ausgleich in einem kürzeren als dem gesetzlichen Zeitrahmen stattfinden soll, sollte dies nach Möglichkeit im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Wichtig: In den Arbeitszeitausgleich kann ein arbeitsfreier Samstag auch dann einbezogen werden, wenn an diesem Tag im Betrieb betriebsüblich nicht gearbeitet wird. In der Praxis muss daher ein Ausgleich nur dann stattfinden, wenn die Arbeitszeit in einer Woche 48 Stunden überschreitet. Besteht in einem Betrieb z. B. eine Fünftagewoche und wird von Montag bis Freitag jeweils neun Stunden (45 Stunden in der Woche) gearbeitet, so erfolgt der Ausgleich für diese Mehrarbeit am arbeitsfreien Samstag. Wird dagegen an den fünf Tagen jeweils zehn Stunden (50 Stunden in der Woche) gearbeitet, so sind neben dem freien Samstag noch zwei weitere Stunden auszugleichen.
Eine 48-Stunden-Woche ist in der Praxis aber kaum noch zu finden. Tariflich einigten sich die Partner längst auf andere, kürzere Zeiten. Nachdem lange Zeit über Wochenarbeitszeiten wie z.B. die 35-Stunden-Woche verhandelt wurden, geht mittlerweile aus Kostengründen der Trend wieder hin zur 40-Stunden-Woche. Aber jeder Arbeitsnehmer ist auch frei, in seinem Arbeitsvertrag individuell andere Zeiten auszuhandeln, solange sie ihn besser stellen als die genannten gesetzlichen Höchstgrenzen. Wird die Arbeitszeit in einem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart.
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