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Die Unterhaltsrechtsreform 2008 mit gravierenden Änderungen
28.02.2008

Zum Jahreswechsel.2008 ist das neue Unterhaltsrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Die damit verbundenen Änderungen sind gravierend. Ziel des Gesetzgebers ist es, zum einen das Kindeswohl und die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken, zum anderen das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Einige Einzelheiten erfahren Sie in dem folgenden Artikel, noch mehr Details in der nur für Mitglieder zugelassenen Area.


Nachdem die Reform zunächst bereits zum 01.07.2007 in Kraft treten sollte, stoppte ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts das Gesetzesvorhaben, da es die unterschiedliche Behandlung des Betreuungsunterhalts für Mütter ehelicher und nichtehelicher Kinder für verfassungswidrig erklärte. Nach der früheren Gesetzeslage musste eine Mutter eines ehelichen Kindes frühestens ab dem achten Lebensjahr eines Kinder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, während von der Mutter eines nichtehelichen Kindes eine Tätigkeit ab dem dritten Lebensjahr verlangt wurde. Da das Ergebnis dieses Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes in der geplanten Unterhaltsrechtsreform berücksichtigt werden musste, verschob der Gesetzgeber deren Inkrafttreten auf das Jahr 2008.


Dieses Ziel war von Anfang an selbst zwischen allen politischen Parteien unstreitig. Es bestand ein Konsens, dass die Kinder zukünftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten haben sollten. Diese Auffassung bedarf der Zustimmung, da Kinder im Unterschied zu Erwachsenen nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Weiterhin führt die neu geschaffene Regelung zu einer Reduzierung der minderjährigen Sozialhilfeempfänger.

 

Die neu geschaffene Rangfolge hat ihre praktische Bedeutung dann, wenn unterhaltsrechtlich ein so genannter Mangelfall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seines eigenen Selbstbehaltes nicht ausreicht, um die Unterhaltsansprüche aller Unterhaltsberechtigten zu befriedigen. In diesem Fall erhalten nach dem neuen Recht zunächst die Kinder den ihnen zustehenden Unterhalt. Erst wenn deren Ansprüche in voller Höhe gedeckt sind, erhalten die anderen Unterhaltsberechtigten, wie etwa die Ehefrau, ihren Unterhalt in Höhe des dann verbleibenden Restbetrages.


Der Grundsatz der Stärkung des Kindeswohls wirkt sich auch bei der Rangfolge der erwachsenen Unterhaltsberechtigten aus, da die kinderbetreuenden Elternteile Vorrang vor allen anderen haben ohne Rücksicht darauf, ob sie verheiratet sind oder waren oder ein Kind gemeinsam oder allein erziehen. Die bekannte „Düsseldorfer Tabelle“ wie weitere Details können Sie in der gültigen Fassung ebenfalls in der Mitglieder-Area einsehen.

 

Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

 

Die nacheheliche Eigenverantwortung ist der zentrale Begriff bei der Neuregelung des Ehegattenunterhalts. Tendenziell werden die Rechte des Unterhaltspflichtigen verbessert, die des Unterhaltsberechtigten verschlechtert. Wenn auch bereits nach dem alten Recht die Möglichkeit bestand, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu beschränken, so machten allerdings die Gerichte von diesen Möglichkeiten nur sehr zurückhaltend Gebrauch. Diese Möglichkeiten werden nun erheblich erleichtert. Von dem die Kinder betreuenden Elternteil wird nun deutlich früher als bisher die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet. Weiterhin ist der in der Ehe erreichte Lebensstandard nicht mehr das ausschlaggebende Kriterium zur Ermittlung des Ehegattenunterhalts, sondern nur noch ein Maßstab von mehreren für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung aufgenommen werden muss. Bei Auslegungsfragen werden die Gerichte sich stets am Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung zu orientieren haben.

 

Wenn Sie noch mehr über die Neu-Regelung erfahren wollen, werden Sie DVGS-Mitglied und schauen in der Mitglieder-Area nach.


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